Satzung

Aktionsgemeinschaft
luft- und raumfahrtorientierter
Unternehmen in Deutschland e. V.


A. Allgemeines
§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins

B. Mitgliedschaft
§3 Arten der Mitgliedschaft
§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Beiträge und Aufnahmegebühren

C. Vertretung und Verwaltung
§7 Organe
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstand

D. Sonstige Bestimmungen
§10 Geschäftsführung
§11 Beirat
§12 Regionalkreise
§13 Facharbeitsgruppen
§14 Revisor / Kassenprüfer
§15 Auflösung
§16 Übergangsvorschrift


A. Allgemeines


§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "ALROUND-Aktionsgemeinschaft luft- und raumfahrtorientierter Unternehmen in Deutschland e.V.".
  2. Die Aktionsgemeinschaft hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein kann Regionalbüros betreiben.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinschaftlicher Interessen der Mitglieder untereinander sowie gegenüber Dritten einschließlich branchenübergreifender Forschungs- und Entwicklungsvorhaben insbesondere auf den Gebieten der Luft- und Raumfahrt und anderer Technologiebereiche, auf denen die Mitglieder besondere Befähigungen haben.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Wirtschaftsverbänden, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit. Dabei sollen insbesondere die speziellen Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt werden.
    2. Erarbeitung von Empfehlungen und Strategien zur Mitwirkung - auch an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben - im Zukunftsmarkt Luft- und Raumfahrt und anderen Technologiebereichen.
    3. Interessen- und Informationsaustausch und Kontaktpflege zu entsprechenden nationalen und internationalen Stellen.
    4. Durchführung von Seminaren, Symposien und Konferenzen zur Stärkung der Qualifizierung der Mitglieder und zum Austausch von Wissen und Erfahrung zwischen Forschung und Lehre und den Mitgliedsunternehmen.
    5. Betreuende Begleitung und Unterstützung der Mitglieder bei der Erarbeitung von Angebotsunterlagen sowie Abwicklung von Aufträgen insbesondere in öffentlich geförderten Vorhaben.
    6. Organisation und Unterstützung und soweit notwendig Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Mitglieder mit der Wissenschaft und Wirtschaft.
    7. Veröffentlichung, Verbreitung und Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen im Rahmen der Möglichkeiten.
    8. Bereitstellung von Beratungs- und Dienstleistungsangeboten im Rahmen des Satzungszwecks zur Wettbewerbsstärkung der Mitglieder.
  3. Der Verein verfolgt keinen auf eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck.


B. Mitgliedschaft


§3 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. Ordentliche Mitglieder,
    2. Außerordentliche Mitglieder und
    3. Fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die an der Erfüllung des Satzungszwecks interessiert sind.
  3. Außerordentliche Mitglieder können Institutionen sowie Institute von Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen werden.
  4. Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die die Zwecke des Vereins ideell sowie durch angemessene und laufende Zuwendungen unterstützen.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet einzeln oder gemeinschaftlich für die Verfolgung des Vereinszieles einzutreten.

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
  3. Der Austritt ist zum Ablauf eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle möglich.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge oder eines Teils der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht vollständig beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bei Ausschluss wegen Beitragsrückstand ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung unzulässig.
    Der Ausschluss entbindet nicht von der Beitragsverpflichtung bis zum Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist.
    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens oder des Ausschlusses jeden Anspruch auf Leistungen des Vereins und auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen, Leistungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf Rat und angemessene Unterstützung in allen Fragen, die in das Arbeitsgebiet des Vereins fallen.
  2. Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Organe gebunden. Sie sind verpflichtet, der Geschäftsführung die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung keine beschließende, aber beratende Stimme.
  5. Fördernde Mitglieder werden zu Veranstaltungen des Vereins eingeladen.

§6 Beiträge und Aufnahmegebühren

Die Beiträge und die Aufnahmegebühr für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder werden im Rahmen der Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgelegt.


C. Vertretung und Verwaltung


§7 Organe


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.


§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung behandelt in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen die Angelegenheiten des Vereins. Die das Geschäftsjahr abschliessende Mitgliederversammlung ist in den ersten sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres einzuberufen und vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres abzuhalten.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Revisors bzw. Kassenprüfers;
    3. Entlastung des Vorstandes;
    4. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Bestätigung der Mitglieder des Beirates;
    6. Genehmigung der Beitragsordnung;
    7. Beschlussfassung über evtl. finanzielle Umlagen;
    8. Beschlussfassung über die Bestellung eines Revisors bzw. Kassenprüfers;
    9. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
    10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    11. Beschlussfassung über die Auflösung von Regionalkreisen und Facharbeitsgruppen
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung im Auftrage des Vorstandes. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief, Telex oder Telefax mindestens 20 Arbeitstage vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens fünf Arbeitstage vor der Versammlung der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit angenommen werden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Über den zu begründenden Antrag entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Versammmlung ordnungsgemäß geladen und wenigstens 25% der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite am gleichen Tag mit gleicher Tagesordnung einzuberufende Versammlung beschlußfähig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer als Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Satzungsänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  8. Die Ausübung des Stimmrechtes erfolgt persönlich durch einen schriftlich bevollmächtigten Firmenvertreter oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.

    §9 Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen. Er gibt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte des Vereins geführt werden sollen.
    2. Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit für zwei Geschäftsjahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Wahl möglich ist.
    3. Für Wahlen des Vorstandes gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hat.


    D. Sonstige Bestimmungen


    §10 Geschäftsführung

    1. Zur Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane und zur laufenden Führung der Vereinsgeschäfte ist die Geschäftsführung zuständig.
    2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer handelt als besonderer Vertreter gemäß §30 BGB.
    3. Die Geschäftsführung erfolgt im Rahmen einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat festzulegen ist.

    §11 Beirat

    1. Der Verein kann einen Beirat haben.
    2. Dem Beirat gehören bis zu 12 von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu bestätigenden Personen für die Dauer von zwei Geschäftsjahren an; Wiederwahl ist möglich.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes, die Vorsitzenden der Facharbeitsgruppen und die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Beirates beratend teil.
    4. Der Beirat wählt sich aus seiner Mitte den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
    5. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
    6. Der Beirat berät ALROUND insbesondere bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung von Arbeits- und Forschungsprogrammen und bei der Pflege der Beziehungen.
    7. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    §12 Regionalkreise

    1. Innerhalb von ALROUND können nach Abstimmung mit dem Vorstand Regionalkreise gebildet werden. 
    2. Die Regionalkreise können eigene Versammlungen durchführen, die sich einen Sprecher wählen.
    3. Die Wahl des Sprechers erfolgt sinngemäß zu §9 Ziffer 2 und 3.
    4. Der/die Sprecher der Regionalkreise können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.
    5. Die Regionalkreise können im Einvernehmen mit dem Vorstand und der Geschäftsführung eigene Koordinierungs-/Verbindungsbüros einrichten.
    6. Die Arbeit der Regionalkreise unterliegt der Aufsicht des Vorstandes.
    7. Regionalkreise können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.


    §13 Facharbeitsgruppen

    1. Zur Behandlung bestimmter Aufgaben können innerhalb des Vereins Facharbeitsgruppen gebildet werden. Die Gründung erfolgt durch den Vorstand.
    2. Die Arbeit der Facharbeitsgruppen untersteht der Aufsicht des Vorstandes. Die Facharbeitsgruppen berichten dem Beirat.
    3. Die Facharbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Vorstand zu bestätigen ist. 
    4. Die Facharbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter mit einfacher Mehrheit für zwei Geschäftsjahre; Wiederwahl ist möglich; sie bleiben so lange im Amt bis eine Wahl möglich ist. Die Wahl erfolgt sinngemäß nach §9 Ziffer 2 und 3 der Satzung. 
    5. Die Vorsitzenden von Facharbeitsgruppen können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. 
    6. Facharbeitsgruppen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung wieder aufgelöst werden.


    §14 Revisor / Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstandes für jedes Geschäftsjahr einen Revisor bzw. Kassenprüfer, der den Abschluß und den Hauhaltsvoranschlag zu überprüfen hat.


    §15 Auflösung

    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Liquidation erfolgt durch den letzten im Amt befindlichen Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib der Schriftstücke und Urkunden und verfügt über das Vermögen des Vereins.


    §16 Übergangsvorschrift

    Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.

    Beschlossen von der Gründungsversammlung vom 28. Juni 1988, bestätigt vom Amtsgericht Köln am 21. März 1989, VR 10013.Geändert lt. Mitgliederversammlung vom 24.04.1991, bestätigt vom Amtsgericht Köln am 11.10.1991.Geändert lt. Mitgliederversammlung am 30.08.1993, bestätigt vom Amtsgericht Bonn am 20.06.1994, VR 6717.Geändert lt. Mitgliederversammlung am 06.07.1995, bestätigt vom Amtsgericht Bonn am 19.09.1995, VR 6717.

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